Rund um die Uhr zu Hause gut versorgt

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

Pflegebedürftigkeit

in Graden

Leistungen ab 2017

Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro

Pflegegrad 1

*

Pflegegrad 2-5

1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen oder stundenweise

* Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann durch den Seniorenservice Pfeiffer erbracht werden.


Stundenweise Verhinderungspflege durch den Seniorenservice Pfeiffer

Der Seniorenservice Pfeiffer bietet Verhinderungspflege stundenweise an. Diese Art der Pflege kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn Sie als angehörige Person eines Demenzkranken für einen Abend zum Beispiel ins Theater oder Kino gehen, oder für ein paar Tage in den Urlaub fahren möchten und für diese Zeit nicht für die Pflege der Person, die Sie betreuen, aufkommen können. Eine Ersatzpflegekraft übernimmt dann die Unterstützung und wird stundenweise bezahlt. Es wird empfohlen, vorher bei der Pflegekasse die Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen. Der Betrag von 1.612 € im Jahr darf hierbei nicht überschritten werden. Es gilt, dass das Pflegegeld nicht gekürzt wird, sofern die Verhinderungspflege weniger als/genau 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als/genau 2 Tagen in Anspruch nimmt.


Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Es können 50% der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1.612€ pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde. Werden beide Beträge miteinander kombiniert, kann also von einem jährlich maximal abzurechnenden Betrag von 2.418 € ausgegangen werden.


Voraussetzung: Antrag stellen!

Wichtig ist es, einen Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen. Dieser Antrag wird bei der entsprechenden Pflegeversicherung oder auch bei der Krankenkasse eingereicht. Es ist jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt der Leistung, dass der Antrag im Voraus gestellt wurde, das heißt, auch im Nachhinein kann das Geld noch ausgezahlt werden. Wenden Sie sich für den Antrag der Ersatzpflege einfach an Ihre Kranken- oder Pflegekasse!


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